Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger nach Schaffung des § 90 Abs. 3a EStG
Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO i. V. mit § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann (Bezug: § 90 Abs. 3, Abs. 3a, § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 37 Abs. 2 AO).
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG sind im Bereich der Altersvorsorgezulage auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden, soweit keine Sonderregelungen vorgehen, so der BFH. Auch § 90 Abs. 3a EStG, der durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom (BGBl 2017 I S. 3214) mit Wirkung ab dem eingefügt worden ist und die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung des ...