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Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft und Berichtigungsobjekt nach § 44 Abs. 1 UStDV
Das streitbefasste FG Hamburg hatte in seinem Urteil und im Kontext der jüngsten und noch anstehenden EuGH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine (ehemalige) Organgesellschaft eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen hat. Zudem stand die grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen, die Korrekturen nach § 15a UStG vorzunehmen haben, zu klärende Frage im Mittelpunkt, ob die Berichtigungsgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV zum Tragen kommt und was hier unter dem Rechtsbegriff des Wirtschaftsgutes zu verstehen ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Es ist im Sinne des (Az. ) zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht, weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldne...