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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 5 K 39/22

Gesetze: UStDV § 44 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 15a Abs. 1 ; UStG § 15a Abs. 3; MwStSystRL Art. 184 ; MwStSystRL Art. 187 Abs. 1 ; MwStSystRL Art. 189; AO § 176

Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft IT-Komponenten einzelne Berichtigungsobjekte i.S. des § 44 Abs. 1 UStDV

Leitsatz

1. Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (, BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23). Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht, weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden ist.

2. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG scheidet für IT-Ausrüstungsgegenstände (v.a. Thin Clients, Monitore und Drucker) gemäß § 44 Abs. 1 UStDV aus, soweit die auf die Anschaffungskosten jedes einzelnen Ausrüstungsgegenstands entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Berichtigungsobjekt "Computeranlage" oder "IT-Landschaft" kommt auch bei einer Vernetzung im Betrieb nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
YAAAJ-48531

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 28.06.2023 - 5 K 39/22

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