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Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns für die Gewinngrenze bei Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags
Anmerkungen zum Urteil des FG Baden-Württemberg
Zur Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen ermöglicht § 7g Abs. 1-4 und 7 EStG die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags, sofern das betreffende Unternehmen einen Gewinn von max. 200.000 € erzielt. Mangels gesetzlicher Konkretisierung kann der Gewinn dabei grds. als bilanzieller Gewinn oder als Gewinn i. S. der Einkünfte der jeweiligen Gewinneinkunftsart – mithin unter Einbezug außerbilanzieller Korrekturen – ausgelegt werden. Hierzu lag dem FG Baden-Württemberg ein Fall vor, in dem aus Klägersicht die Voraussetzungen zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt waren. Aus Sicht des beklagten FA, das sich auf das BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag bezieht, waren die Voraussetzungen zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aufgrund der außerbilanziellen Korrekturen hingegen nicht erfüllt. Im Ergebnis ist nach Ansicht des FG Baden-Württemberg – bei Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden – auf den innerbilanziellen Gewinn abzustellen.
Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg behandelt die inhaltliche Auslegung der Gewinngrenze i. H. von 200.000 €, bei deren Einhaltung die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG möglich ist.
Der wesentliche Streitpunkt zwischen Klägerin und beklagtem FA bestand darin, ob die Gewinngrenze außerbilanzielle Zurechnungen und Abrechnungen umfasst oder allein auf den (steuer-)bilanziellen Gewinn abstellt.
Durch das finanzgerichtliche Urteil erfolgt eine erstinstanzliche Klarstellung dahingehend, dass vergleichbar § 4 Abs. 4a EStG ausschließlich der bilanzielle Gewinn zugrunde zu legen ist. Eine Revision vor dem BFH ist anhängig (BFH-Az.: X R 14/23).
I. Hintergrund
1. Investitionsabzugsbetrag
[i]Seifert, Investitionsabzugsbetrag: Gewinn ist nicht gleich Gewinn, NWB 35/2023 S. 2406, NWB SAAAJ-46871 Durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG wird es kleinen und mittleren Betrieben ermöglicht, einen positiven Liquiditätseffekt im Vorfeld geplanter Investitionen in abnutzbare bewegliche Anlagegüter zu erzielen. Hierzu erfolgt ein Abzug bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (relativer Höchstbetrag) von der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wodurch eine Minderung der Ertragsteuerbelastung erreicht wird. Eine absolute Begrenzung besteht insofern, als der Abzug innerhalb eines Vier-Jahreszeitraums (Abzugsjahr und vorangegangene drei Wirtschaftsjahre) im Wesentlichen auf 200.000 € begrenzt ist. Die Geltendmachung des Abzugsbetrags ist auch dann möglich, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG), insoweit besteht keine Begrenzung auf ein im Jahr der Bildung erzieltes positives Ergebnis.