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FG Baden-Württemberg  v. - 10 K 1873/22

Gesetze: EStG 2020 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG 2020 § 3 Nr. 40, EStG 2020 § 4 Abs. 1, EStG 2020 § 4 Abs. 3, EStG 2020 § 4 Abs. 4a, EStG 2020 § 4 Abs. 5, EStG 2020 § 4 Abs. 5b, EStG 2020 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b

Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns und nicht des z. B. unter Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen ermittelten steuerlichen Gewinns für die Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB)

Leitsatz

Unter „Gewinn” im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) findet nicht statt (gegen IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, BStBl 2022 I S. 945).

Fundstelle(n):
StB 2023 S. 319 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2023 S. 674
QAAAJ-45129

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FG Baden-Württemberg v. 02.05.2023 - 10 K 1873/22

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