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Umsatzsteuer | Änderung zulasten eines Bauunternehmers in den sog. Bauträger-Fällen
Das Finanzamt darf eine Umsatzsteuerfestsetzung, die gegenüber einem Bauunternehmer ergangen ist, der Bauleistungen gegenüber einem Bauträger erbracht hat und auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG angewendet hat, nicht ändern, wenn eine Änderung aufgrund des Vertrauensschutzes nach § 176 Abs. 2 AO unzulässig ist.
[i]Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO greift§ 176 Abs. 2 AO greift zugunsten des Unternehmers, wenn er sich damals an die Verwaltungsauffassung gehalten hat, die von einer Anwendbarkeit des § 13b UStG bei Bauleistungen an Bauträger ausgegangen ist, und wenn diese Verwaltungsauffassung bei der ersten Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Als erste Umsatzsteuerfestsetzung gilt bereits die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, da diese nach § 168 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfu...