Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache mangels Aktualisierung trotz Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber innerstaatlichem fachgerichtlichem Rechtsschutz auf Abänderung der (ausländischen) Herausgabeentscheidung
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1632 Abs 1 BGB, § 1696 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 Buchst b Alt 2 EUV 2019/1111, Art 2 Abs 2 Nr 7 EUV 2019/1111, Art 2 Abs 2 Nr 9 EUV 2019/1111
Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 2 WF 125/22 Beschlussvorgehend AG Bamberg Az: 0206 FH 1/22 Beschlussvorgehend AG Bamberg Az: 0206 FH 1/22 Beschlussvorgehend OLG Bamberg Az: 2 WF 85/22 Beschlussvorgehend AG Bamberg Az: 0206 FH 1/22 Beschlussvorgehend AG Bamberg Az: 0206 FH 1/22 Beschluss
Gründe
I.
1Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin im Namen des Kindes gegen eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an dessen Vater nach Spanien.
21. Das betroffene Kind wurde im August 2013 in Madrid geboren, wo seine beiden nicht miteinander verheirateten Eltern zu diesem Zeitpunkt gemeinsam lebten. Im März 2014 nach der Trennung der Eltern reiste die Mutter mit dem betroffenen Kind ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland aus. Ein in Deutschland gestellter Antrag des Vaters auf Anordnung der sofortigen Rückführung des Kindes nach Spanien auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) blieb erfolglos. Familiengericht und Oberlandesgericht stützten ihre ablehnenden Entscheidungen dabei jeweils auf Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Auch spätere Anträge des Vaters auf Herausgabe des Kindes an ihn blieben vor deutschen Gerichten erfolglos.
32. Auf Antrag des Vaters ordnete ein Gericht in Madrid mit Beschluss vom die Rückführung des Kindes nach Spanien und die Herausgabe an den Vater an. Das Madrider Gericht stellte zudem am eine Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) über seine Entscheidung vom aus. Die Mutter beantragte bei dem Gericht in Madrid, die Bescheinigung zu berichtigen, weil die Interessen des Kindes bei der zugrunde liegenden Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Diesen Antrag hat das Gericht in Madrid mittlerweile zurückgewiesen.
43. Der Vater begehrt vor den in Deutschland zuständigen Gerichten die Vollstreckung der Entscheidung des Madrider Gerichts und hat dazu auch die erteilte Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 1 Brüssel IIa-VO vorgelegt. Mit angegriffenem Beschluss vom stellte das Familiengericht fest, dass die Mutter des betroffenen Kindes verpflichtet sei, dieses an den Vater herauszugeben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom zurück. Anträge der Mutter, die Vollstreckung der in Spanien ergangenen Rückführungs- und Herausgabeentscheidung bis zu einer Entscheidung über ihren dort gestellten Berichtigungsantrag auszusetzen, blieben aufgrund der angegriffenen Beschlüsse des Familiengerichts vom und des erfolglos.
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des im Verfahren 1 BvQ 50/22 verwiesen, dem derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.
64. a) Die am zur Verfahrensbeiständin des Kindes bestellte Beschwerdeführerin rügt mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen, am eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 24 EU-Grundrechte Charta (GRCh). Das Kind sei im Erkenntnisverfahren vor dem Gericht in Madrid nicht gehört und es sei dort nicht berücksichtigt worden, dass es seit nahezu achteinhalb Jahren und somit fast sein gesamtes Leben in Deutschland lebe, den Vater nicht kenne und dessen Muttersprache nicht spreche. Eine Trennung von seinen Hauptbezugspersonen, der Mutter und dem Stiefvater, würde für das Kind auch eine Trennung von seinem Verwandten- und Freundeskreis in Deutschland bedeuten und ihm würde dadurch abverlangt, sich auf ein völlig neues Leben in einem ihm fremden Land mit fremden Menschen einzustellen.
7b) Die 3. Kammer des Ersten Senats des die Vollstreckung aus dem Beschluss des Familiengerichts vom bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt. Diese einstweilige Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom wiederholt.
85. Nach Eingang der Verfassungsbeschwerde hat das eine vorangegangene Entscheidung eines Madrider Gerichts zum Sorgerecht abgeändert und der Mutter das Sorgerecht für das Kind zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Mutter habe eine Sorgerechtsübertragung im November 2022 begehrt. Für seit dem eingeleitete Verfahren seien gemäß Art. 9 b) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) die deutschen Gerichte zuständig, weil das Kind seit über einem Jahr in Deutschland lebe und der Antrag des Vaters nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) aus anderen Gründen als nach Art. 13 HKÜ zurückgewiesen worden sei. Da das Kind den Vater praktisch gar nicht kenne, in Deutschland seit vielen Jahren mit der Mutter lebe, hier zur Schule gehe, die besseren Bindungen zur Mutter habe, dies seinem Willen und auch den Empfehlungen der fachlich Beteiligten entspreche, sei das Sorgerecht in Abänderung der spanischen Entscheidung auf die Mutter zu übertragen.
9Die Beschwerde des Vaters gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wies das zurück, wodurch die Entscheidung des Amtsgerichts zum Sorgerecht mittlerweile bestandskräftig ist.
II.
10Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach ihrer Einlegung unzulässig geworden ist. Die Beschwerdeführerin ist zum einen den auch während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestehenden Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht nachgekommen (1). Zum anderen wahrt die Verfassungsbeschwerde wegen der nach ihrer Erhebung eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht mehr die materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (2).
111. Die Beschwerdeführerin ist den auch während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestehenden Darlegungsanforderungen nicht nachgekommen. Das führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
12a) Eine beschwerdeführende Person ist angehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>; 158, 170 <194 Rn. 57>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr). Sie trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Denn der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde dient vorrangig der Durchsetzung subjektiver von der Verfassung gewährter Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig durchgesetzt sind oder absehbar durchgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).
13b) Dieser Begründungslast ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, obwohl erkennbar eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Vorliegend war die Beschwerdeführerin jedenfalls nach dem Beschluss des Familiengerichts vom , unter Abänderung der von spanischen Gerichten getroffenen Sorgerechtsentscheidungen das Sorgerecht für das Kind allein auf die Mutter zu übertragen, gehalten, ihren Vortrag substantiiert dahingehend zu ergänzen, ob und inwieweit die materielle Subsidiarität weiter gewahrt war und keine Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes bestand, um einer Herausgabe des Kindes an seinen Vater in Spanien entgegenzutreten. Die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, dürfte jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) einerseits sowie der Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts vom andererseits in Gestalt einer auf § 1696 Abs. 1 BGB gestützten Abänderung der in Spanien ergangenen Herausgabeentscheidung vom sowie eines Antrags nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten spanischen Herausgabetitel in Betracht kommen.
14aa) Eine Abänderung der vom Gericht Nr. 79 in Madrid unter dem vorgenannten Datum getroffenen Herausgabeentscheidung kommt unter den Voraussetzungen von § 1696 Abs. 1 BGB in Betracht. Eine auf der Grundlage von § 1632 Abs. 3 BGB getroffene Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an die sorgeberechtigten Eltern oder einen sorgeberechtigten Elternteil kann nach Maßgabe von § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden (vgl. Harms/Bisping, in: Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, Familienrecht, 4. Aufl. 2021, BGB § 1696 Rn. 20). Entsprechendes dürfte für die hier gegenständliche ausländische Herausgabeentscheidung gelten. § 1696 Abs. 1 BGB knüpft die Änderung an triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe. Nach den bisherigen Erkenntnissen in den vor den deutschen Gerichten geführten Verfahren über die Herausgabe des Kindes würde dessen Rückführung zu seinem Vater mit einer Kindeswohlgefährdung einhergehen. Zudem wurde durch den Beschluss des Familiengerichts vom das Sorgerecht auf die Mutter allein übertragen. Wegen dieser Verteilung des Sorgerechts dürfte dem Herausgabeverlangen des Vaters eine Einrede aus § 242 BGB entgegenzuhalten sein, weil der Vater aufgrund des mittlerweile bei der Mutter liegenden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltenden Sorgerechts das Kind sogleich wieder an die Mutter herausgeben müsste (vgl. zu dieser Einrede allgemein Kähler, in: BeckOGK-BGB, , § 242 Rn. 1393 m.w.N.). Diese Einrede könnte die Mutter nach dem maßgeblichen Fachrecht vorliegend wohl im Wege der Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB erheben und nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorbringen. Da § 95 Abs. 1 FamFG nur für bestimmte Verfahrensgegenstände und nur insoweit auf die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung verweist, als sich aus den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes ergibt, dürfte die hier fragliche Einrede nach § 242 BGB anders als im allgemeinen Zivilprozessrecht nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (für das allgemeine Zivilprozessrecht dazu -, Rn. 40), sondern durch Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB geltend zu machen sein. Denn für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen gelten die §§ 88 bis 94 FamFG. Diese in Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 geregelten Vorschriften verweisen gerade nicht auf die Zivilprozessordnung und die Kindesherausgabe ist als Verfahrensgegenstand nicht in § 95 Abs. 1 FamFG genannt, so dass sich aus §§ 88 bis 94 FamFG etwas Abweichendes als die in § 95 Abs. 1 FamFG erfolgende Verweisung auf die Zivilprozessordnung ergeben dürfte.
15bb) Für ein Abänderungsverfahren auf der Grundlage von § 1696 Abs. 1 BGB wären die deutschen Gerichte gemäß Art. 9 b) iii) Brüssel IIb -VO bei einer hier in Frage kommenden Verfahrenseinleitung ab dem international mit der Folge zuständig, dass deutsches Verfahrensrecht anzuwenden wäre. Damit wäre dann wegen des Abänderungsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Madrider Gerichts Nr. 79 vom nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG vorläufig einzustellen. Zu diesen nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingetretenen neuen Umständen, die für ihre Zulässigkeit wegen des Grundsatzes der Subsidiarität erheblich sind, verhält sich die Beschwerdeführerin nicht. Im vorliegenden Verfahren ist trotz erkennbarer Bedeutung noch nicht einmal das Ergehen der Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts vom mitgeteilt worden.
162. Die Verfassungsbeschwerde wahrt auch nicht mehr den Grundsatz der Subsidiarität und ist auch deshalb unzulässig geworden.
17a) Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Nach dem in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegten und in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführender über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 158, 170 <199 Rn. 69>; 161, 63 <86 f. Rn. 37>; 162, 1 <54 Rn. 100>; stRspr). Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 145, 20 <54 Rn. 85>; 162, 1 <54 Rn. 100>; stRspr). Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität greift ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 75/22 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2000/21 -, Rn. 12).
18b) Für das betroffene Kind, dessen Grundrechte die Beschwerdeführerin als Prozessstandschafterin wahrnimmt, bestand jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Brüssel IIb-VO eine Möglichkeit, seiner Herausgabe an den Vater in Spanien zu begegnen. Aus § 1632 Abs. 1 BGB folgt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es dem sorgeberechtigten Elternteil widerrechtlich vorenthält. Eine Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes, die aus dem elterlichen Sorgerecht resultiert, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel IIb-VO nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) Variante 2, Art. 2 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 Brüssel IIb-VO (vgl. -, Rn. 12, zu wortlautgleichen Vorgängervorschriften der Brüssel IIa-VO), sodass seit dem dafür vorliegend deutsche Gerichte zuständig sind. Es kam ab dem wegen der Zuständigkeit deutscher Fachgerichte und entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage ein Verfahren zur Abänderung der spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes nach § 1696 Abs. 1 BGB, § 1632 Abs. 1 BGB in Betracht. In einem solchen Verfahren hätte gegebenenfalls auch ein Antrag gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem spanischen Herausgabetitel gestellt werden können (dazu Rn. 14). Damit hätte das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel nunmehr im fachgerichtlichen Verfahren grundsätzlich erreicht werden können.
193. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
204. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230905.1bvr169122
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 208 Nr. 4
NAAAJ-48967