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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von E-Charging
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2682Der EuGH schafft erste Rechtssicherheit für den Bereich des E-Chargings, indem er den Ladevorgang eindeutig als Lieferung von Strom qualifiziert ( „P. w W.“, NWB ZAAAJ-38640). Dabei stellt er auch klar, dass die Einordnung der Leistung als Lieferung von Strom unabhängig vom Abrechnungsmodell ist.
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Hintergrund
[i]Oldiges, NWB 19/2023 S. 1350Die Geschäftstätigkeit der Klägerin bestand in der Errichtung und dem Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Je nach Bedarf des Nutzers umfasste die Leistung neben der Übertragung des Stroms auch die Bereitstellung der Ladevorrichtung, notwendige technische Unterstützung sowie die Zurverfügungstellung einer Anwendungssoftware.
Der von den Nutzern zu zahlende Preis richtete sich nach der Ladezeit und dem gewählten Anschluss. Für ihre Leistungen berechnete die Klägerin einen einheitlichen Preis. Sie behandelte ihre Leistung einheitlich als Dienstleistungen, während die polnische Finanzbehörde insgesamt eine Lieferung von Strom sah.
Entscheidungsgründe
[i]Einheitliche Leistung, und zwar ...Der EuGH sieht das Bündel an Leistungen als komplexe einheitliche Leist...