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EuGH sorgt für Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des E-Charging
Endlich ein wenig mehr Rechtssicherheit beim E-Charging: Der EuGH behandelt die komplexe Leistung bestehend aus Ladevorgang und Dienstleistungselementen umsatzsteuerrechtlich als Lieferung. Einige Fragen bleiben dennoch offen, insbesondere in den Konstellationen einer Leistungskette.
I. Hintergrund
Bislang war die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des E-Charging umstritten. Lediglich der Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission hatte sich bisher mit dieser Frage beschäftigt. Der typische Ladevorgang läuft regelmäßig wie folgt ab: Der Ladestationsbetreiber (Charge Point Operator, „CPO“) bietet neben der eigentlichen Ladeleistung weitere Serviceleistungen an (z. B. Fernreservierung, Informationen über freie Terminals). Der Mobilitätsbetreiber (E-Mobility Provider, „EMP“) handelt gegenüber dem Endkunden im eigenen Namen. Er schließt einen Vertrag mit dem Endkunden und leitet die vom CPO empfangenen Leistungsbestandteile an den Endkunden weiter (ggf. mit weiteren Services). Der Endkunde betankt das Elektrofahrzeug an der Ladestation mit Strom. Nach Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses liefert der CPO bei diesem typischen ...