Aussetzung der Vollziehung; Ungleichbehandlung; Verfassungswidrigkeit; Zinsen; Zinssatz
Rechtsfrage
1. Hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Frage, ob eine Zinsbelastung die objektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Kreditgeschäfts im Sinne des § 138 BGB erfüllt, auch Auswirkung auf die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob der in § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat beziehungsweise 6 % pro Jahr zu einer rechtlichen Unanwendbarkeit aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB führt?
2. Kann der typisierend festgelegte Zinssatz für Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr trotz der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt werden, weil aufgrund der veränderten Marktbedingungen der Basiszinssatz als maßstabsbildendes Kriterium bei der Bemessung des Zinssatzes nach der Abgabenordnung nicht mehr herangezogen werden könne?
Gesetze: AO § 237, AO § 238, GG Art 3 Abs 1, BGB § 138
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.09.2023):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
QAAAJ-48752