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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11258/13

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch Übernahme der Stammeinlage

Leitsatz

1. Die Übernahme der Stammeinlage im Rahmen der Kapitalerhöhung durch F. führt zur Realisierung eines laufenden Veräußerungsgewinns. Zur Überzeugung des Senats erfolgte die Übernahme der Stammeinlage durch F. gegen ein Entgelt in Form der Schuldübernahme eines Darlehens bei der Sparkasse. Da der gemeine Wert der übertragenen Stammeinlage das Entgelt übersteigt, liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor, die in einen voll unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen ist.

2. Es ist in Rspr. und Lit. umstritten, in welcher Weise der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts den beiden Teilen des Geschäfts zuzuordnen ist: Nach der sogenannten strengen Trennungstheorie wird der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts (der sog. "Entgeltlichkeitsquote") aufgeteilt; nach der sogenannten modifizierten Trennungstheorie wird der Buchwert bis zur Höhe des Teilentgelts dem entgeltlichen Teil und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil des Geschäfts zugeordnet. Der Senat folgt der vom Beklagten angewendeten strengen Trennungstheorie und den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 27.10.2015 – X R 28/12: Insbesondere ist es nach Ansicht des Senats gesetzes- und steuersystematisch nicht schlüssig, einen einheitlichen Vorgang – im Streitfall die Übertragung eines Anteils gegen Schuldübernahme – zwar in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen, jedoch den Buchwert für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nur dem entgeltlichen Teil dieses Vorgangs zuzuordnen.

3. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In der Rechtsprechung des BFH ist, insbesondere nachdem eine Entscheidung des Großen Senats in der Sache GrS 1/16 unterblieben ist, nicht geklärt, ob der strengen oder der modifizierten Trennungstheorie zu folgen ist.

Fundstelle(n):
CAAAJ-48573

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.04.2019 - 11 K 11258/13

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