Umsatzsteuerliche Organschaft nach den
zwei neuen Entscheidungen des EuGH und BFH
Prof. Dr. Alois Nacke
Die umsatzsteuerliche Organschaft, wie sie in § 2 Abs. 2
Nr. 2 UStG geregelt ist, wurde auch nach der Einführung des
Mehrwertsteuersystems in Deutschland beibehalten. Nachdem aber durch
Entscheidungen des EuGH in neuerer Zeit erheblicher Diskussionsbedarf
entstanden war, kam es zu den beiden EuGH-Vorlagen, die nach Bekanntwerden der
Schlussanträge der Generalanwältin Medina ein Ende des deutschen
Organschaftsmodells durch Ausspruch des EuGH vermuten ließ. Dazu ist es
zunächst aber nicht gekommen. Gleichwohl stellen sich neue Fragen
grundsätzlicher Art.
.
Die beiden und erste
Anmerkungen
[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen,
NWB EAAAE-28096Wohl als wichtigste
Aussage in beiden Urteilen des (NWB IAAAJ-27906)
und C-269/20 (NWB PAAAJ-27892) ist zunächst unstreitig
festzuhalten, dass die nationalrechtliche Zuweisung der Steuerpflicht beim
Organträger nicht den unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Damit sind
Schlussfolgerungen, wie sie nach den Schlussanträgen der Generalanwältin Medina
im Raum standen, vom Tisch. Es kommt somit nicht zu den praktischen Folgen wie
sie in den Bauträgerfällen eingetreten sind.