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Umsatzsteuerliche Organschaft nach den zwei neuen Entscheidungen des EuGH und BFH
Neben Mehrheitsbeteiligung keine Stimmrechtsmehrheit mehr erforderlich
[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Nachdem der EuGH in zwei Verfahren die nationale umsatzsteuerliche Organschaft auf ihre unionsrechtliche Zulässigkeit aufgrund von Vorlagen des V. und XI. Senats des BFH überprüft hat, sind einige Fragen beantwortet worden. Fraglich bleibt aber, ob damit die unionsrechtliche Kompatibilität des nationalen Organschaftsmodells geklärt ist.
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I. Hintergrund
[i]Fietz, NWB 13/2023 S. 881 (Gast-Editorial)Die umsatzsteuerliche Organschaft, wie sie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt ist, wurde auch nach der Einführung des Mehrwertsteuersystems in Deutschland beibehalten. Nachdem aber durch Entscheidungen des EuGH in neuerer Zeit erheblicher Diskussionsbedarf entstanden war, kam es zu den beiden EuGH-Vorlagen, die nach Bekanntwerden der Schlussanträge der Generalanwältin Medina ein Ende des deutschen Organschaftsmodells durch Ausspruch des EuGH vermuten ließ. Dazu ist es zunächst aber nicht gekommen. Gleichwohl stellen sich neue Fragen grundsätzlicher Art.
II. Kurzer historischer Rückblick
[i]Zeitliche Entwicklung der umsatzsteuerlichen OrganschaftDas rechtliche Konstrukt einer umsatzsteuerlichen Organschaft reicht bereits zurück in die Zeit vor dem 2. Weltkrieg (s. zur Entstehungsgeschichte der Organschaft , BStBl 1952 III S. 234; BStBl 1952 III S. 234