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Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung
Anmerkungen zum Urteil des
Das Niedersächsische FG hat in zwei Urteilen entschieden, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann. Dabei hat das Gericht auch zu der, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage Stellung genommen, ob die Abgabe einer Schlussbilanz/Übertragungsbilanz eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags nach § 3 Abs. 2 UmwStG ist. Beide Verfahren sind nun beim BFH anhängig. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt auf dem Verfahren 7 K 11215/18.
, NWB CAAAJ-34391, und v. - 7 K 105/18, NWB LAAAJ-40307
In zwei Urteilen hat das Niedersächsische FG Stellung zu mehreren interessanten Rechtsfragen hinsichtlich der Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG genommen.
Das FG schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach der Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG keiner Formvorschrift unterliegt.
Die Entscheidungen des BFH bleiben abzuwarten.
I. Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter beim Formwechsel
1. Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
[i]Oser, Der Formwechsel im
Umwandlungsrecht, StuB 9/2022 S. 321,
NWB MAAAI-60597
Früchtl, in:
Eisgruber, UmwStG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rz. 80,
NWB IAAAH-89103 Da der Formwechsel
handelsrechtlich
zu einem Wechsel des
Rechtskleides ohne Auswirkungen auf die rechtliche und wirtschaftliche
Identität führt (§ 190 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG),
besteht für die
Kapitalgesellschaft handelsrechtlich keine Verpflichtung zur Aufstellung einer
Übertragungsbilanz. Weil für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft gem. § 9 Satz 1 UmwStG 2006 die Vorschriften der §§ 3 bis
8 und 10 UmwStG 2006 entsprechend gelten, ist die Kapitalgesellschaft für
steuerliche Zwecke nach § 9 Abs. 2 Halbsatz
1 UmwStG verpflichtet, auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel steuerlich
wirksam wird, eine Übertragungsbilanz
aufzustellen. Dabei kann nach § 9 Satz 3 UmwStG ein abweichender
Übertragungsstichtag gewählt werden.