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Steuerrecht | Übernahme von Studienkosten für eigene und fremde Kinder
Übernimmt eine Ärztin die Studienkosten für ein Medizinstudium ihrer beiden eigenen Kinder sowie für ein weiteres befreundetes Kind, führt dies nicht zu Betriebsausgaben. Für die betriebliche Veranlassung i. S. von § 4 Abs. 4 EStG genügt es nicht, dass die Kinder nach Abschluss des Studiums und bestandener Approbation fünf Jahre lang als Praxispartner der Ärztin tätig werden sollen.
[i]Klägerin übernahm Studienkosten für ihre zwei Kinder sowie für ein befreundetes KindDie Klägerin hatte nach dem Abitur ihrer beiden Kinder und deren Freund im Jahr 2014 mündlich vereinbart, dass sie die Kosten für ein Medizinstudium im Ausland, wo kein Numerus Clausus gilt, sowie die Unterkunftskosten übernimmt. Im Gegenzug verpflichteten sich die Kinder, für wenigstens fünf Jahre als Praxispartner der Klägerin zu arbeiten, sobald sie die Approbation bestanden hätten. Die mündliche Vereinbarung wurd...