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BFH 23.05.2023 VIII R 3/19, StuB 17/2023 S. 718

Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a InvStG 2004

Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine Ausschüttung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i. d. F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanzausschüttung als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge behandelt werden (entgegen /10019, NWB GAAAD-27741, BStBl 2009 I S. 931, Rz. 16; Bezug: § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 2 Abs 1 Satz 1, § 3a, § 5 Abs 1 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b, § 12, § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004; § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; § 48 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, § 60 Abs. 3 FGO).

Praxishinweise

(1) Im Urteilsfall war die Höhe der gem. § 15 Abs. 1 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Investmentsteuergesetzes 2004 in der für das Streitjahr 2007 anzuwendenden Fassung () gesondert und einheitlich festzustellenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge streitig. Ausgeschüttete Erträge i. S. des

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