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NWB-EV Nr. 9 vom Seite 277

Stiftungsinternes Kontrollorgan

Folgen für die Rechte der Stiftungsbehörde in Baden-Württemberg

Dr. Hellmut Götz

Betrachtet man Satzungen rechtsfähiger Stiftungen, so finden sich üblicherweise, wenn größere Grundstockvermögen vorhanden sind, auch detaillierte Satzungsregelungen zu einem neben dem Vorstand bestellten weiteren Stiftungsorgan. Dieses nach den Vorgaben des Stifters ausgestaltete zweite Organ übt meist die stiftungsinterne Kontrolle aus. Das Vorhandensein eines solchen Kontrollorgans kann aufgrund des Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzips eine Lockerung der Stiftungsaufsicht bewirken. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität darf eine Stiftungsaufsichtsbehörde nur dann und insoweit eingreifen, als die Stiftungssatzung keine Mechanismen vorsieht, welche die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und die Befolgung des Stifterwillens bereits ausreichend sichern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Lockerung in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht ausdrücklich – wie z. B. im Stiftungsgesetz in Baden-Württemberg – vorgesehen ist.

Kernaussagen
  • Rechtsfähige Stiftungen genießen Grundrechtsschutz; sie sind juristische Personen i. S. von Art. 19 Abs. 3 GG und damit Träger von Grundrechten. Dies setzt den Eingriffsmöglichkeiten der Stiftungsaufsichtsbehörden Grenzen.

  • Sieht der Stifter in der Stiftungssatzung neben dem Vorstand ein stiftungsinternes Kontrollorgan (oft Stiftungsrat oder Kuratorium genannt) vor und überträgt er diesem Überwachungsfunktionen, bewirkt dies eine Lockerung der Stiftungsaufsicht.

  • Eine Personalunion von Stiftungsvorstand und Kontrollorgan ist zu vermeiden.

  • Für Stiftungen mit Sitz in Baden-Württemberg führt ein internes Kontrollorgan dazu, dass konkrete Maßnahmen der Stiftungsaufsicht und Anzeigepflichten gegenüber der Behörde entfallen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BadWürttStiftG).

I. Stiftungsinternes Kontrollorgan

1. Bestellung eines Zweit-/Drittorgans

Im deutschen Stiftungsrecht ist die Errichtung eines zweiten Stiftungsorgans rein fakultativ. Es genügt auch nach der am in Kraft getretenen Reform des Stiftungszivilrechts, dass eine rechtsfähige Stiftung „nur“ einen Vorstand hat. Häufig wird aber vom Stifter in der Satzung ein zweites Stiftungsorgan (meist als Stiftungsrat, Beirat oder Kuratorium bezeichnet) vorgesehen, um eine Aufteilung der Funktionen innerhalb der Stiftungsorgane und eine stiftungsinterne Kontrolle der durch den Vorstand ausgeübten Geschäftstätigkeit zu erreichen. Der Stiftungsrat greift unbeschadet seiner Zuständigkeit für Grundsatzentscheidungen und seiner Aufsicht über den Vorstand zwar nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein, aber schon vor dem Hintergrund von grundsätzlich möglichen Meinungsverschiedenheiten der Organe bei Satzungsänderungen bzw. eines Konflikts der Organe muss der Stiftungsrat als der dem Vorstand letztlich übergeordnete Entscheidungsträger auch die Rechtsmacht haben, ohne zeitraubende (gerichtliche) Auseinandersetzungen oder einschneidendere Maßnahmen die Stiftungsaufsicht um eine dieser zugewiesene Entscheidung zu ersuchen und hierzu die Änderungen vorzulegen.

Neben internen Kontrollmöglichkeiten (Aufsicht) dient dieses zweite Organ oft der Einbindung von fachlichem Sachverstand, persönlicher Kompetenz und äußerem Ansehen.

Praxishinweis

In der Regel ist es nicht gewünscht, dass eine Person sowohl dem Vorstand als auch dem weiteren Organ (Stiftungsrat) angehört. Denn ansonsten wird das Ziel, das mit dem zweiten Organ angestrebt wird, nämlich die Kontrolle des Vorstands, nicht wirksam erreicht. S. 278

In wenigen Einzelfällen besteht ein Bedürfnis dafür, ein drittes Organ als „Beratungsorgan“ zu installieren. In Betracht kommt dieses weitere Stiftungsorgan dann, wenn der Stifter z. B. für eine von der Stiftung gehaltene unternehmerische Beteiligung besonderen wirtschaftlichen Sachverstand benötigt. Für dieses Organ wird dann häufig die Bezeichnung „Stiftungsbeirat“ oder schlicht „Beirat“ gewählt.

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