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Haftung bei Jahresabschlusserstellung vor dem BGH-Urteil IX ZR 285/14
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2375Die verschärften Anforderungen des BGH aus dem grundlegenden Urteil v. (IX ZR 285/14, NWB JAAAG-37973) an die Pflichten des Steuerberaters, der für die GmbH in der Krise den Jahresabschluss erstellt, gelten nicht für Jahresabschlüsse, die zeitlich vor diesem Urteil des BGH erstellt wurden. Das hat das OLG Jena mit seinem Beschluss v. (7 W 216/22, NWB FAAAJ-45873) mit überzeugender Begründung entschieden. Unabhängig von der Frage, ob dem Steuerberater in diesen Fällen überhaupt eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, fehlt es danach jedenfalls an einem Verschulden.
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Prüfpflichten des Steuerberaters bei Jahresabschlusserstellung
[i]Pflicht zum Hinweis auf das Erfordernis einer FortführungsprognoseDer BGH (IX ZR 285/14) hat entschieden, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater verpflichtet ist zu prüfen, ob auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten erkennbar sind, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Ist dies der Fall, darf der Steuerberater den Jahresabschluss nicht ungeprüft unter Ansatz von Fortfü...