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Genussrechte | Folgen der Kündigung einer Beteiligung
Die Verschmelzung einer Gesellschaft hat keinen Einfluss auf die Rechtsfolgen, die mit einer vor Wirksamwerden der Verschmelzung wirksam erklärten Kündigung von Genussrechtsbeteiligungen an jener Gesellschaft ausgelöst wurden, weil dem Anleger die aufgrund der wirksamen Kündigung erlangte gesicherte Rechtsposition durch eine Umwandlung seiner Beteiligung nicht mehr einseitig genommen werden kann.
Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn der Anleger nach Wirksamwerden der Kündigung erklärt, diese zurückzunehmen, weil aufgrund der durch das Inkrafttreten der Kündigung erzeugten Wirkungen (Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis) eine wirksame Rücknahme zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich sei. Die Frage, wie sich die Rücknahme einer or...