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HR | Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers
Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.
Daher hat der BGH die Beschwerdeberechtigung einer Gesellschaftsgläubigerin, die nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hatte, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, verneint. Eine Berechtigung ergebe sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert habe. Die verweigerte Löschung greife nicht unmittelbar nachteilig in ein der Gläubigerin zustehendes subjektives Recht ein. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung genüge für die Beschwerd...