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OVG Nordrhein-Westfalen 24.05.2023 4 B 1590/20, NWB 33/2023 S. 2281

RDG | Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister

Die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs i. S. des § 14 Nr. 3 Halbsatz 1 RDG a. F. ist gerechtfertigt, wenn der Behörde Verstöße bekannt werden, die erkennen lassen, dass die Person oder das Unternehmen ungeeignet zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt u. a., keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.

Anmerkung:

Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn sich Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder substanziiert Einwendungen gegen eine gelten...

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