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Die Dienstleistungsfreiheit
I. Überblick und rechtliche Grundlagen
Die [i]Im Binnenmarkt sollen Dienstleistungen über Grenzen nicht gehemmt werden Freiheit des Dienstleistungsverkehrs findet ihre Grundlage in den Art. 56 ff. AEUV. Der Art. 56 AEUV bestimmt, dass die Erbringung innereuropäisch-grenzüberschreitender Dienstleistungen durch Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, an Leistungsempfänger mit Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat geschützt wird.
Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich die – für die Grundfreiheiten typische – Ausrichtung auf den transnationalen Bereich. Art. 57 AEUV enthält Konkretisierungen des Begriffs der Dienstleistung und des gewährleisteten Umfangs des diesbezüglichen Schutzes. Art. 58 Abs. 1 AEUV stellt klar, dass die Vorschriften über den Verkehr (Art. 90 ff. AEUV) – soweit sie einschlägig sind – vorrangig heranzuziehen sind, während Art. 58 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der mit dem Kapitalverkehr in Bezug stehenden Dienstleistungen von Banken und Versicherungen eine Liberalisierung im Einklang mit derselbigen des Zahlungsverkehrs vorschreibt, so dass – wenn [i]Im Zweifel zum Schutz Geltung zweier Grundfreiheiten nebeneinander eine hinreichend klare Zuordnung der jeweils in Rede stehenden Problematik zu einer der beiden Grundfreiheiten nicht möglich ist – im Ergebnis der Schutz durch beide Grundfreiheiten nebeneinander in Betracht zu ziehe...