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Keine unbillige Härte bei elektronischer Abgabepflicht
Zur aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) – auch mittels sog. „Fast-Lane“ – haben wir erst kürzlich umfassend berichtet (vgl. Rennar, USt direkt digital 7/2023 S. 17, USt direkt digital 9/2023 S. 16, sowie USt direkt digital 10/2023 S. 22). Im aktuellen Streitfall des FG Berlin-Brandenburg wurde hingegen mit zur Unzumutbarkeit durch unbillige Härte bei elektronischer Abgabepflicht entschieden. Hierbei konnte die schlechte Qualität des elektronischen Technikstands des Steuerpflichtigen letztlich keinen begünstigenden Härtefall durch wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei elektronischer Umsatzsteuerdeklaration begründen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine einen Härtefall nach § 150 Abs. 8 AO begründende persönliche Unzumutbarkeit aufgrund mangelnder Medienkompetenz liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige über einen eigenen E-Mail-Account verfügt und Schriftgut mit Hilfe von PC-Technik anfertigt.
Verfügt der Steuerpflichtige über einen E-Mail-Account und eine eigene Website, sind zum Beweis einer einen Härtefall nach § 150 Abs. 8 AO begründenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aufgrund veralteter Computertechnik, die nur mit nicht unerhebli...