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Die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger
Die an Rentner und an Empfänger von Versorgungsbezügen ausgezahlte Energiepreispauschale wurde durch die mit dem JStG 2022 neu eingeführten § 19 Abs. 3 EStG und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG − trotz vielfacher Kritik − der Steuerpflicht unterworfen.
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Gesetzgeber: Die Energiepreispauschale soll der Steuerpflicht unterliegen
[i]Hörster, NWB 2/2023 S. 86Die Energiepreispauschale ist keiner Einkunftsart zuordenbar. Angesichts des abschließenden Charakters der in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten kann von einer einkommensteuerrechtlichen Steuerbarkeit der Energiepreispauschale nur ausgegangen werden, wenn sie einer der gesetzlich geregelten Einkunftsarten zugerechnet werden kann. Die Steuerbarkeit einer Einnahme setzt voraus, dass sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wenn der Einnahme eine Leistung gegenübersteht. Die Einkommensteuer erfasst das Entgelt für Leistungen. Bei der den Empfängern von Renten und Versorgungsbezügen gewährten Energiepreispauschale drängt sich die Frage auf, worin die Leistung der Empfänger der Energiepreispauschale besteht. Der Empfang der Energiepreispauschale...