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RENO Nr. 8 vom Seite 8

Die Pfändungsfreigrenzen sind zum 01. 07. 2023 gestiegen

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Ob eine Einkommenspfändung zum Erfolg führt, hängt maßgeblich von der Höhe der Bezüge des Schuldners sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Zum wurde der Grundfreibetrag auf 1.410,00 € angehoben.

Grundfreibeträge in Abhängigkeit von Unterhaltsverpflichtungen

Nach der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) vom (BGBL I Nr. 79 vom ) erhöht sich der unpfändbare Betrag für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen seit von 1. 330,16 € auf 1.402,28 € monatlich.

Damit ergibt sich bei 0 Unterhaltspflichten des Schuldners erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.410 € ein pfändbarer Betrag von 5,40 €/Monat.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
bis
1.409,99
1.410,00
bis
1.419,99
5,40
1.420,00
bis
1.429,99
12,40
1.430,00
bis
1.439,99
19,40

Bei einer Unterhaltsberechtigten Person wird erst mit einem Nettoeinkommen von 1.940 € ein pfändbarer Betrag von 4,98 €/Monat eingehalten.


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1.940,00
bis
1.949,99
376,40
4,98
1.950,00
bis
1.959,99
383,40
9,98
1.960,00
bis
1.969,99
390,40
14,98
1.970,00
bis
1.979,99
397,40
19,98
1.980,00
bis
1.989,99
404,40
24,98

Bei der deutschen „Durchschnittsfamilie“, bestehend aus Vater, Mutter und 2 Kindern, ergibt sich unter Berücksichtigung von 3 unterhal...