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RENO Nr. 8 vom Seite 2

Mietrückstand, Räumung & Co. – Mitarbeit im mietrechtlichen Mandat – Teil 2

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Im 2. Teil der Reihe geht es um die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstand: von den Voraussetzungen über Schwierigkeiten bei der Zustellung bis zum Inhalt inkl. einer Formulierungshilfe.

Frist und Form

Die häufigste Form der Kündigung durch den Vermieter ist die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3a und b BGB. Gemäß § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Dies gilt nicht nur für die fristlose, sondern auch für die ordentliche Kündigung.

Gemäß § 126 BGB bedeutet „Schriftform“, dass die Kündigung von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben sein muss. Unwirksam sind Kündigungen per Mail, Fax, SMS oder solche, die mit einer Faksimile-Unterschrift versehen sind. Entsprechend sind auch mündliche Kündigungen unwirksam, denn im Gegensatz zum Vertragsabschluss besitzt die mündliche Kündigung des Mietvertrags keine Gültigkeit.

„Einfach ausziehen“ gilt ebenfalls nicht als Kündigung. Diese Problematik tritt häufig auf, wenn sich Paare, die gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben hatten, trennen. Salopp ausgedrückt: Trennung vom Ehe- oder Lebenspartner bedeutet nicht gleichzeitig die Trennung vom Vermieter....