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Gewerbesteuerliche Kürzungspotenziale bei Bau- und Montagebetriebsstätten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 614Aufgrund des in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewStG geregelten Inlands- oder Territorialitätsprinzips der Gewerbesteuer unterliegen Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten grds. nicht der Gewerbesteuer. Für die gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG ist dabei allein der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgebend. Der Beitrag arbeitet daher die wesentlichen Unterschiede zwischen dem innerstaatlichen und dem abkommensrechtlichen Begriff der Bau- und Montagebetriebsstätte heraus und zeigt an Beispielen die dadurch entstehenden gewerbesteuerlichen Kürzungspotenziale auf.
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I. Der Begriff der Bau- und Montagebetriebsstätte
[i]Abkommensrechtlicher Begriff der Bau- und Montagebetriebsstätte ist enger gefasst als der innerstaatliche BegriffBauausführungen und Montagen gelten regelmäßig nur dann als eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer eine bestimmte zeitliche Intensitätsgrenze überschreitet. Während der tätigkeitsdauerabhängige Sondertatbestand des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 2017 eine Mindestdauer von zwölf Monaten vorsieht, reichen nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO sechs Monate aus. Zudem können verschiedene Bauausführungen und Montagen nach § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. b und c AO auch nur aufgrund eines zeitlichen Zusammenhangs zusammengerechnet werden. Abkommensrechtlich ist ein für die Zusammenrechnung ein wirtschaftli...