Haftung nach § 13c UStG des
Abtretungsempfängers bei Globalzession und Insolvenz des Zedenten
Dr. Matthias
Gehm
Das FG Münster hat dazu Stellung
bezogen, unter welchen Bedingungen eine Hausbank bei Globalzession für die
nicht von ihrem Kunden abgeführte Umsatzsteuer nach § 13c UStG haftet (). Dabei ging es auch um die
Frage, wie es sich mit der Haftung verhält, wenn die Forderungen vom
vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen werden und die entsprechenden
Geldbeträge teilweise auf ein Geschäftskonto des Zedenten bei der Hausbank
eingehen. Zudem war zu klären, ob die neue Rechtsprechung des BFH, wonach auch
die auf vom vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelte
entfallende Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit i. S. von
§ 55 Abs. 4 InsO darstellen (, BStBl 2015 II S. 506), dieser Haftung
entgegensteht.
I. Leitsätze (nicht
amtlich)
Der Haftung nach § 13c
UStG steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter
für den Zessionar die Forderungen des Schuldners einzieht und an diesen die
entsprechenden Geldbeträge inklusive der auf die Forderungen entfallende
Umsatzsteuer weiterleitet. Dies gilt zumindest unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten dann, wenn unter Beachtung von BStBl 2015
I S. 886
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Seiten: 6
Online-Dokument
Haftung nach § 13c UStG des Abtretungsempfängers bei Globalzession und Insolvenz des Zedenten