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FG Münster Urteil v. - 5 K 2814/20 U

Gesetze: UStG § 2; InsO § 55 Abs. 4; MwStSystRL Art. 205; UStG § 13c

Umsatzsteuer

Insolvenzverfahren; Haftung für Steuerschulden aufgrund Globalzession

Leitsatz

1. Der Abtretungsempfänger haftet nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene USt, wenn über das Vermögen des leistenden Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter die abgetretene Forderung einzieht oder verwertet. In diesem Fall vereinnahmt der Abtretungsempfänger den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Geldbetrag aufgrund seines durch die Abtretung begründeten Absonderungsrechts.

2. Für die Haftung nach § 13c UStG kommt es nicht darauf an, ob die Festsetzung der fälligen, aber vom leistenden Unternehmer nicht bezahlten Umsatzsteuer und damit auch die zeitliche Zuordnung der ausgeführten Umsätze rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist.

Fundstelle(n):
SAAAJ-46939

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FG Münster, Urteil v. 15.06.2023 - 5 K 2814/20 U

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