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BFH Urteil v. - I R 69/89 BStBl 1991 II S. 38

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1EStG § 20EStG § 44 Abs. 1EStG § 44c Abs. 1HGB n. F. §§ 230 ff.

Stiller Gesellschafter ist Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. des § 44 Abs. 1 EStG, auch wenn er einen Nießbrauch an seiner stillen Beteiligung bestellt hat

Leitsatz

1. Der Gläubigerbegriff i.S. des § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dient dazu, den Schuldner der Kapitalertragsteuer zu umschreiben. Er ist in einem steuerrechtlichen und nicht in einem zivilrechtlichen Sinne zu verstehen.

2. Bestellt ein typisch stiller Gesellschafter unentgeltlich einen Nießbrauch an seiner typischen stillen Beteiligung, so sind die Einnahmen aus der Beteiligung an dem Handelsgewerbe (§§ 230 ff. HGB n.F.) einkommensteuerrechtlich weiterhin dem stillen Gesellschafter zuzurechnen; dieser "erzielt" die Einkünfte aus der stillen Beteiligung (§ 2 Abs. 1 EStG).

3. Der stille Gesellschafter ist in diesem Fall Gläubiger der Kapitalerträge i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 38
BFH/NV 1991 S. 6 Nr. 2
SAAAA-93622

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BFH, Urteil v. 22.08.1990 - I R 69/89

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