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EuGH | Reiseleistungen eines Hotelkonsolidierers
Die Klägerin war Konsolidiererin von Hoteldienstleistungen: Sie kaufte im Auftrag ihrer (unternehmerischen) Kunden im eigenen Namen und für eigene Rechnung Beherbergungsdienstleistungen bei anderen Steuerpflichtigen ein und verkaufte sie anschließend mit Aufschlag an ihre Kunden weiter. Auf Wunsch beriet sie ihre Kunden auch bei der Auswahl der Unterkunft und unterstützte sie bei der Organisation der Reise. Zumeist aber erbrachte sie nur eine Beherbergungsdienstleistung. Die (polnische) Steuerbehörde gelangte zur Auffassung, dass der Weiterverkauf der Beherbergungsdienstleistungen nicht unter den Begriff der Reiseleistungen falle. Um als eine solche Leistung gelten zu können, müsse es sich um eine komplexe Dienstleistung handeln, die eine Gesamtheit von externen und int...