Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BMF | Reiseleistungen von Drittlandsunternehmern
Mit Schreiben v. hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar sei. Im selben Schreiben war eine Nichtbeanstandungsregelung enthalten, wonach es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet wird, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet S. 598werde. Diese seither bereits mehrfach verlängerte Regelung wurde nun mit Schreiben v. um weitere drei Jahre bis zum verlängert.
Die [i]Weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG durch DrittlandsunternehmerAuffassung des BMF (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 1 Satz 6 und 7 UStAE) entspricht einer Le...