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USt direkt digital Nr. 15 vom Seite 10

Validierte EMCS – Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Carsten Timm

In seinem befasst sich das BMF mit dem Gelangensnachweis bei der innergemeinschaftlichen Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

I. Hintergrund

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen i. S. des § 4 Nr. 1b UStG i. V. mit § 6a UStG sind mittels Buch- und Belegnachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a ff. UStDV) nachzuweisen.

Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bestehen in Beförderungsfällen zusätzlich abweichende Möglichkeiten der Nachweisführung. Unterschieden wird, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung im IT-Verfahren EMCS oder im steuerrechtlich freien Verkehr befördert werden. Das hiesige BMF-Schreiben beschränkt sich auf die innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS. In einem solchen Fall kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen. EMCS steht für Excise Movement and Control System – d. h. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UStDV).

Herauszustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Bestimmungsort (d. h. Ort der Lieferung) nicht in allen Fällen ein Pflichtfeld in EMCS ist. Während bei Lieferungen an Steuerlager, bei Direktlieferungen und Lieferungen an zertifizierte Empfänger der Bestimmungsort verpflichtend einzutragen ist, ist in allen übrigen Fällen der Bestimmungsort kein Pflichtfeld, so dass eine Validierung auch dann erfolgt, wenn in EMCS keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist. Die Beförderung der Waren kann nach Validierung beginnen. Im weiteren Verlauf erstellt der Empfänger die Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz, im Rahmen dessen die als verpflichtend vorgegebenen Daten in die Eingangsmeldung (vgl. auch Anlage 6 zum

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