BMF - III C 3 - S 7141/21/10002 :001 BStBl 2023 I S. 1499

Umsatzsteuer; Validierte EMCS - Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Bezug:

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1Nach § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.

Die Pflichtfelder der EMCS-Eingangsmeldung sind in Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (delV EMCS; ABl. EU 2022 Nr. L 247 S. 2) abgebildet (vormals Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684 /2009 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EU 2009 Nr. L 197 S. 24)).

Demnach ist der Ort der Lieferung (Bestimmungsort) nur verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in EMCS. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist.

Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.

Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD/v-e-VD als Empfänger angegeben ist.

Der Empfänger erstellt nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Dazu trägt er die im Anhang I Tabelle 6 delV EMCS als verpflichtend vorgegebenen Daten in die Eingangsmeldung ein.

Die Angaben in der Eingangsmeldung werden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.

2Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind neben der redaktionellen Anpassung des Verweises in Abschnitt 6a.5 Absatz 13 auf Anhang I Tabelle 6 der delV EMCS klarstellende Ergänzungen dahingehend erforderlich, dass in Fällen, in denen eine validierte EMCS-Eingangsmeldung vorliegt, diese nur dann als Gelangensnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht kommt, wenn darin jeweils Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind.

In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7410/19/10001 :024 (2023/0333660), BStBl 2023 I S. 1125, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 6a.5 Abs. 13 wird wie folgt gefasst:

    „(13) 1Als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Absatz 12 ist eine nach den Anforderungen der Tabelle 6 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 05.07.2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. EU 2022 Nr. L 247 S. 2; vgl. Anlage 6) zollrechtlich vollständig und richtig ausgefüllte Eingangsmeldung nur anzuerkennen, wenn darin Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind. 2In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

  2. Nach Abschnitt 29.2 wird die Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5) wie folgt gefasst:

Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)

Anhang I, Tabelle 6 (nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 Eingangsmeldung/ Ausfuhrmeldung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A
B
C
D
E
F
G
1
ATTRIBUT
R
a
Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangsbzw. Ausfuhrmeldung
C
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/ Ausfuhrmitgliedstaats bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.
DatumUhrzeit
2
BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUER-PFLICHTIGER WAREN
R
a
Referenzcode (ARC)
R
Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.
an21
b
Ordnungsnummer
R
Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/v-e-VD.
Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf „1“ gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.
n..2
3
EMPFÄNGER
C
„R“, wenn das Datenelement „Meldungsart“ im entsprechenden elektronischen Verwaltungsdokument nicht auf „2 — Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren“ gesetzt ist
a
Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
C
— „R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11
— „O“ bei Code Bestimmungsort 6
— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
Angaben bei Code Bestimmungsort
—1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des registrierten Empfängers im Einzelfall, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.
— 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
— „11“: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders oder des zertifizierten Versenders im Einzelfall.
an..16
b
Name
R
an..182
c
Straße
R
an..65
d
Hausnummer
O
an..11
e
Postleitzahl
R
an..10
f
Ort
R
an..50
g
NAD_LNG
R
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
a2
h
EORI-Nummer
C
— „O“ bei Code Bestimmungsort 6
— Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.
an..17
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
4
ORT DER LIEFERUNG
C
— „R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4
Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
— „O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 5, 9 und 10
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
a
Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
C
— „R“ bei Code Bestimmungsort 1
— „O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5
Angaben bei Code Bestimmungsort
— 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
an..16
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
—2, 3, 5, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
b
Name
C
— „R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 5, 9 und 10
an..182
— „O“ bei Code Bestimmungsort 4
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
c
Straße
C
Für Feld 4c, 4e und 4f:
an..65
d
Hausnummer
O
— „R“ bei Code 2, 3, 4 , 5, 9 und 10
an..11
e
Postleitzahl
C
— „O“ bei Code Bestimmungsort 1
an..10
f
Ort
C
(Siehe Code für denBestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
an..50
g
NAD_LNG
C
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
a2
5
ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN EMPFÄNGER
C
„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 11
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
a
Dienststellenschlüsselnummer
R
Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4.
an8
6
EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG
R
a
Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
R
Datum des Endes der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262
Datum
b
Empfangsergebnis
R
Mögliche Kennziffern:
n..2
1 = Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,
2 = Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung,
3 = Empfang der Waren verweigert,
4 = Empfang der Waren teilweise verweigert,
21 = Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,
22 = Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung,
23 = Ausgang der Waren verweigert.
c
Ergänzende Informationen
O
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
an..350
d
Ergänzende Informationen_LNG
C
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
a2
7
POSITIONSDATEN DER EINGANGS-/ AUSFUHRMELDUNG
C
„R“, wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder „1“ noch „21“ lautet

(siehe Feld 6b)
999x
a
Positionsnummer
R
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder „1“ noch „21“ lautet, ist die Positionsnummer des zugehörigen e-VD/v-e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..3
b
Kennzeichen
D
„R“, wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird
Mögliche Kennziffern:
a1
Fehl-/Mehrmenge
S = Fehlmenge (Shortage),
E = Mehrmenge (Excess),
c
Festgestellte Fehl-/Mehrmenge
C
„R“ bei Anzeige in Feld 7b
Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
d
Verbrauchsteuer-Produktcode
R
Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10.
an4
e
Zurückgewiesene Menge
C
‚R‘, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs ‚4‘ lautet (Siehe Feld 6b)
Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 10 und 11) anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
7.1
GRUND DER BEANSTANDUNG
D
R“ für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs „2“, „3“, „4“, „22“ oder „23“ lautet

(Siehe Feld 6b)
9X
a
Code für die
R
Mögliche Kennziffern:
n1
0 = Sonstiges,
Beanstandung
1 = Mehrmenge,
2 = Fehlmenge,
3 = Waren beschädigt,
4 = Verschluss aufgebrochen,
5 = Meldung durch ECS (Ausfuhrkontrollsystem),
7 = Menge größer als in der Ermächtigung des registrierten bzw. zertifizierten Empfängers im Einzelfall genannt.
b
Ergänzende
C
— „R“, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung „0“ lautet
— „O“, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung „1“, „2“, „3“, „4“, „5“ oder „7“ lautet

(Siehe Feld 7.1a)
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
an..350
Informationen
c
Ergänzende
C
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der
a2.
Informationen_LNG
Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

Anwendungsregelung

4Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Ab sofort steht es für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.

BMF v. - III C 3 - S 7141/21/10002 :001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1499
UStB 2023 S. 253 Nr. 8
UVR 2023 S. 265 Nr. 9
KAAAJ-43900