BMF - III C 2 - S 7410/19/10001 :024 BStBl 2023 I S. 1125

Umsatzsteuer; Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen i. S. v. § 24 UStG

Bezug: BStBl 2022 II S. 149

Bezug:

I. Allgemeines

1Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. d § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln (, BStBl 2022 II S. 149).

Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar.

Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze i. S. v. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG sind daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0553095), BStBl 2023 I S. 1123, geändert worden ist, in Abschnitt 24.1 der Absatz 2 wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:

    6Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG in Verbindung mit §§ 51 und 51a BewG sind sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe des Unternehmers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. , BStBl 2022 II S. 149). 7Erfolgt die Prüfung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses, gilt dies für alle Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers.

  2. Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden die neuen Sätze 8 bis 10.

Anwendungsregelung

3Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dies gilt für Besteuerungszeiträume vor dem nicht, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG die Regelbesteuerung angewendet worden ist.

BMF v. - III C 2 - S 7410/19/10001 :024

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1125
UStB 2023 S. 283 Nr. 9
UStB 2023 S. 283 Nr. 9
QAAAJ-43321