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Mandat | Grundsätzliche Entgeltlichkeit der Dienstleistung
Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrags mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart worden, hat er sein Vorbringen darzulegen und ggf. zu beweisen.
Die Praxis, ein Mandat aus Gefälligkeit unentgeltlich zu führen, im Fall des Obsiegens aber dennoch gegenüber der Gegenseite Kostenerstattung geltend zu machen, unterliegt der Gefahr des Vorwurfs eines Betrugs (§ 263 StGB) zum Nachteil der Gegenseite, da erstattungsfähig nur tatsächlich entstandene Kosten sind. Das betreffende Problem...