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Ehe | Verfügung über Miteigentum an ehelicher Wohnung
Verfügt ein Ehepartner über seinen (hälftigen) Miteigentumsanteil an der Ehewohnung, der insgesamt nur 80 % seines Vermögens ausmacht, bedarf er hierfür nicht der Zustimmung des anderen Ehepartners.
Grds. sind nur solche Rechtsgeschäfte einwilligungsbedürftig, durch die sich ein Ehepartner zur Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet (§ 1365 BGB). Auch Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände sind zustimmungsbedürftig, wenn sie das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen. Dies ist nach allgemeiner Auffassung bei Vermögen von bis zu 250.000 € der Fall, wenn der Ehepartner über 85 % seines Aktivvermögens verfügt. Es zählt allein der objektive Wert aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wobei der Wert einer Gegenleistung außer Betracht bleibt. Der Wert des Übertrage...