BGH Beschluss v. - 4 StR 59/23

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 1 Ks 5220 Js 5501/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht musste den Angeklagten nicht darauf hinweisen, dass es die in der Anklage geschilderte Schussreihenfolge nicht sicher feststellen konnte, sondern diese offenblieb. Eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten (vgl. Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte hatte bereits aufgrund der zugelassenen Anklage Anlass, unabhängig von der feststellbaren Reihenfolge der beiden Schüsse mit der Armbrust seine Verteidigung auf diese ihm jeweils im Kern unverändert zur Last liegenden Tathandlungen einzurichten. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke stand dabei evident weiter in Rede, wenn anders als im Anklagesatz geschildert der Schuss in den Hinterkopf des Geschädigten zuerst erfolgt sein sollte.
2. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie die Ablehnung von sechs Beweisanträgen beanstandet, die den Ablauf des Tatgeschehens betreffen (Verfahrensrüge unter Gliederungspunkt B. IV. der Revisionsbegründung).
a) Die Verfahrensrüge ist im Hinblick auf den Beweisantrag Nr. 3 unzulässig, denn die Revision legt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei den Beweistatsachen und in seiner Begründung in Bezug genommene Lichtbilder nicht vor. Die Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 5 – letzteren der Sache nach gestützt auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO – sowie den als Anlage III zum Hauptverhandlungsprotokoll vom genommenen Beweisantrag hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei abgelehnt.
b) Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge hat das Landgericht allerdings nicht tragfähig auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO gestützt. Zwar hat es hinreichend dargelegt, dass die in beiden Anträgen aufgestellte Beweisbehauptung, der Armbrustpfeil habe den Kopf des Getöteten vollständig durchdrungen, für die Täterschaft des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei. Die Strafkammer hat aber aus dem Blick verloren, dass sie die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten auch damit begründet hat, dass er nach einem Steckschuss den Pfeil aus dem Kopf des zu diesem Zeitpunkt noch lebenden und sodann strangulierten Geschädigten herauszog. Damit kam der behaupteten Beweistatsache, wäre sie erwiesen, für den Rechtsfolgenausspruch Bedeutung zu. Die Strafkammer hat sich deshalb im Urteil rechtsfehlerhaft mit der Ablehnungsbegründung in Widerspruch gesetzt (vgl. hierzu nur Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn. 56b; jeweils mwN).
Jedoch wird die Ablehnung dieser Beweisanträge durch den von der Strafkammer ebenfalls herangezogenen Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit eines ballistischen Sachverständigengutachtens getragen. Der Senat entnimmt dem dass nicht nur die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2, die sich im Einzelnen zu den Voraussetzungen von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO verhält, sondern auch die des als Anlage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll vom genommenen Beweisantrags hierauf gestützt ist. Neben der Identität von Beweistatsache und -mittel folgt dies insbesondere daraus, dass die Strafkammer insoweit auch die den Beweisantrag Nr. 2 betreffenden Beschlussgründe (Gliederungspunkt A. 3.) in Bezug genommen hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190623B4STR59.23.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-44659