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Online-Nachricht - Montag, 17.07.2023

Einkommensteuer | Abgeltungszahlung für Versorgungsbezüge an NATO-Mitarbeiter ist Arbeitslohn (FG)

Eine Einmalzahlung zur Abgeltung von Versorgungsbezügen der NATO an einen ehemaligen Angestellten führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ().

Sachverhalt: Der ursprünglich als Soldat in Deutschland beschäftigte Kläger war ab 2005 als Angestellter der NATO in Luxemburg tätig. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses im Jahr 2017 zog der Kläger mit seiner Frau, der Klägerin, wieder nach Deutschland zurück. Während seiner Tätigkeit war der Kläger in ein Versorgungssystem der NATO eingebunden, wobei festgelegte Gehaltsbestandteile (vergleichbar mit einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberbeitrag) in Fonds eingezahlt wurden, die in bestimmten Grenzen von den Mitgliedern selbst bestimmt werden konnten. Nach seinem Ausscheiden machte der Kläger von dem ihm nach den Bestimmungen des Versorgungssystems zustehenden Wahlrecht Gebrauch, sich das angesparte Guthaben als Einmalbetrag auszahlen zu lassen.

Das FA behandelte die im Jahr 2017 erfolgte Einmalzahlung als Versorgungsbezug und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Kläger waren demgegenüber der Auffassung, die Zahlung ist nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens steuerfrei. Überdies ist ihm das eingesetzte Guthaben bereits in der Beitragsphase zugeflossen.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:

  • Die Einmalzahlung ist dem Kläger erst im Streitjahr 2017 zugeflossen, da kein Lohnzufluss bereits während der Beitragsphase erfolgt ist. Der Kläger hat keinen eigenständigen Rechtsanspruch gegen eine von der Organisation NATO getrennte Versorgungseinrichtung erworben.

  • Die Anlage der Beiträge im Namen der NATO auf einem Konto der NATO hat nicht zu einer Gutschrift zugunsten des Klägers in der Weise geführt, dass er als Berechtigter hierüber hat verfügen können. Der Abzug vom Arbeitslohn hat keine Gehaltsverwendung des Klägers, sondern eine Gehaltskürzung der NATO dargestellt. Insoweit besteht kein Unterschied zum früheren Versorgungssystem der NATO, zu dem mit entschieden wurde, das laufende Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit steuerpflichtig sind.

  • Die Einmalzahlung ist auch nicht nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens steuerfrei, da hiervon nur laufende Bezüge von NATO-Bediensteten erfasst sind. Dies dient dem Zweck, der NATO Unabhängigkeit vom nationalen Besteuerungszugriff zu gewähren. Bei Zahlungen, die - wie im Streitfall - die Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzten, ist die Regelung hingegen nicht einschlägig.

Hinweis

Die vom Senat zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. I R 42/23 geführt.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster Newsletter Juli 2023 (JT)

Fundstelle(n):
XAAAJ-44107