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FG Münster Urteil v. - 14 K 3421/20 E

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Ottawa-Abkommen Art. 19; Paris-Protokoll Art. 7 Abs. 2 Satz 1; EStG § 11 Abs. 1

Ausland/Arbeitnehmer

Steuerpflicht einer Einmalzahlung zur Abgeltung von Versorgungsbezügen der NATO an einen ehemaligen NATO-Zivilangestellter

Leitsatz

1. Versorgungsbezüge, die nach dem seit Juli 2005 geltenden Pensionssystem der NATO („Defined Contribution Pension Scheme”, DCPS) nicht auf eigenen Beitragsleistungen des bezugsberechtigten ehemaligen Bediensteten (beruhen, sind in vollem Umfang als Ruhegelder aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

2. Mit den im Rahmen des Pensionssystems der NATO (DCPS) vom Arbeitslohn eines als NATO-Bediensteten tätigen Steuerpflichtigen einbehaltenen Beiträgen („member contributions”) zu den Versorgungsausgaben der NATO ist kein eigenständiger Rechtsanspruch gegen einen als Träger der Versorgungsleistungen auftretenden Dritten und damit kein Zufluss von Arbeitslohn bereits in der Ansparphase verbunden. Der Bedienstete wird in der Beitragsphase auch nicht bereits wirtschaftlicher Eigentümer der von der NATO in ihrem Namen für die Erfüllung späterer Versorgungsansprüche des Bediensteten angelegten Fondsanteile (DCPS-Guthaben). Ein Zufluss von Lohn ist erst bei Auszahlung der laufenden Ruhegehaltszahlungen bzw. der Einmalzahlung der NATO zur Abfindung der Ruhegehaltsansprüche gegeben.

3. Die Steuerbefreiung nach Art. 7 Abs. 2 des Paris-Protokolls bzw. Art. 19 des Ottawa-Abkommens findet auf – laufende oder einmalige – Ruhegehaltszahlungen der NATO, die erst nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus der NATO und dem Wegfall der Residenzpflicht am Sitz der Organisation gezahlt werden, keine Anwendung.

Fundstelle(n):
LAAAJ-44685

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FG Münster, Urteil v. 17.05.2023 - 14 K 3421/20 E

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