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BMF zur Funktionsverlagerungsbesteuerung nach den neuen Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023
Neuerungen im
Der Gesetzgeber hatte im Zuge des AbzStEntModG vom mit Wirkung ab 2022 die Vorschriften zur Funktionsverlagerungsbesteuerung in § 1 Abs. 3b AStG neu geordnet. In der Folge wurde die dazugehörige Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) mit Datum vom grundlegend überarbeitet. Mit der Reformierung der Rechtsgrundlagen zur Funktionsverlagerungsbesteuerung waren die Ausführungen in den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung teilweise obsolet geworden, so dass eine Überarbeitung seitens des BMF überfällig war. Dies wird nunmehr im Rahmen der Neufassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 in den dortigen Rz. 3.87 bis 3.120 (Kap. III Abschn. I. Funktionsverlagerung) vorgenommen, wobei die bisherigen Ausführungen des BMF zur Prüfung der Einkunftsabgrenzung in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen umfangmäßig auf ca. ein Fünftel „eingedampft“ wurden. Im Folgenden soll auf die wesentlichen Neuerungen bei den Verwaltungsgrundsätzen zur Funktionsverlagerungsbesteuerung eingegangen werden.
Für welche Funktionsverlagerungen sind in zeitlicher Hinsicht die Änderungen gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen zu berücksichtigen?
Kann nur eine Verlagerung von Funktionen oder auch eine Verlagerung von Risiken eine Funktionsverlagerungsbesteuerung auslösen?
Hält die Finanzverwaltung an der bisherigen preisändernden Berücksichtigung von verlagerungsbedingten Steuereffekten aus der Veräußerung sowie der Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Transferpakets fest?
I. Ergänzende Anwendung der Grundsätze des Kapitels IX der OECD-VPL 2022 bei der Funktionsverlagerungsbesteuerung
[i]Kahle, Brennpunkte der neuen Funktionsverlagerungsverordnung, StuB 1/2023 S. 37, NWB EAAAJ-29844 Bei den Ausführungen des BMF im neuen Schreiben vom (im Folgenden: VWG VP 2023) zur Prüfung der Einkunftsabgrenzung in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen im dortigen Kap. III Abschn. I (Rz. 3.87) fällt zunächst auf, dass nunmehr die Grundsätze des Kap. IX der OECD-VPL 2022 mit der Überschrift „Verrechnungspreisaspekte bei Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit“ in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG (hypothetischer Fremdvergleich), § 1 Abs. 3b AStG (Funktionsverlagerungsbesteuerung), § 1a AStG (Gesetzliche Preisanpassungsregelung) und den Regelungen der FVerlV vom zu den Vorgaben in den Rz. 3.87 bis 3.120 dieses BMF-Schreibens „ergänzend ... anzuwenden“ sind. Bisher hatte das BMF in den VWG Funktionsverlagerung vom in der Rz. 10 eher lapidar darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Aussagen in Kap. IX der OECD-VPL für die Beurteilung von Funktionsverlagerungen von Bedeutung sind. Soweit ersichtlich, haben die Ausführungen des Kap. IX der OECD-VPL in der Besteuerungspraxis von Funktionsverlagerungen bisher so gut wie keine Rolle gespielt. Es wird deshalb nunmehr davon auszugehen sein, dass mit der neugefassten Aussage des BMF zur ergänzenden Anwendung der Grundsätze des Kap. IX der OECD-VPL 2022 ein Bedeutungswandel einhergeht, der auch zugunsten des von einer Funktionsverlagerung berührten Stpfl. genutzt werden kann. S. 562
II. Vergleichende Gegenüberstellung zur Übernahme der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung zur Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen
Größenteils finden sich in den Rz. 3.87 bis 3.120 VWG VP 2023 Übernahmen aus den bisher geltenden VWG Funktionsverlagerung vom . Gelegentlich wird der Wortlaut der Bestimmungen der neu gefassten FVerlV vom wiedergegeben. Die nachfolgende Übersicht gibt einen vergleichenden Überblick über die bisher geltenden VWG Funktionsverlagerung, die inhaltlich weitgehend in die neuen VWG VP 2023 zur Funktionsverlagerungsbesteuerung übernommen wurden.