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StuB Nr. 1 vom Seite 37

Brennpunkte der neuen Funktionsverlagerungsverordnung

Überblick über die wesentlichen Änderungen

Prof. Dr. Holger Kahle

Am ist die neue Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) im BGBl veröffentlicht worden, sie ist am in Kraft getreten und ersetzt damit die FVerlV 2008 (§ 10 FVerlV). Die neue FVerlV findet rückwirkend auf Funktionsverlagerungen Anwendung, die in Veranlagungszeiträumen vollendet werden, die nach dem beginnen (§ 9 FVerlV). Dieser Beitrag diskutiert die wesentlichen Änderungen, die im Zuge der neuen FVerlV eingetreten sind.

Kernfragen
  • Weicht die neue FVerlV in wesentlichen Aspekten von der alten Fassung der FVerlV ab?

  • Steht die neue FVerlV im Einklang mit den Vorgaben der OECD?

  • Bleibt die Gefahr der internationalen Doppelbesteuerung unverändert bestehen?

I. Einleitung

[i]Grotherr, Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung – Teil 1, IWB 16/2022 S. 625, NWB KAAAJ-19986 Grotherr, Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung – Teil 2, NWB SAAAJ-21569 Die Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen wurde erstmals explizit im Rahmen des UntStRefG vom in § 1 Abs. 3 Sätze 9 und 10 AStG a. F. geregelt. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen diese Regeln dazu beitragen, die Besteuerung in Deutschland geschaffener Werte sicherzustellen, wenn es zur Verlagerung immaterieller Wirtschaftsgüter und Vorteile ins Ausland kommt. Die Summe der Fremdvergleichspreise für die verlagerten Einzelwirtschaftsgüter spiegelt nach der Auffassung des Gesetzgebers den Fremdvergleichspreis einer Funktion als Ganzes oft nicht angemessen wider. Mit der Neuregelung durch das UntStRefG 2008 ist der Gesetzgeber daher vom Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen, indem die Funktion regelmäßig als Ganzes (Transferpaket) im Rahmen eines hypothetischen Fremdvergleichs zu bewerten ist. Es soll ein funktionsbezogener Geschäfts- oder Firmenwert erfasst werden.

§ 1 AStG ist im Zuge des AbzStEntModG vom grundlegend reformiert worden. Die Regelungen zur Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3 Sätze 9, 10 AStG a. F.) wurden ebenfalls überarbeitet und in § 1 Abs. 3b AStG aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung wird mit dieser Norm das bisherige Verständnis der Besteuerung von Funktionsverlagerungen nicht verändert. Inhaltlich ist es zu keinen wesentlichen Neuerungen gekommen. Die Ausnahmetatbestände zum Übergang auf die Einzelbewertung ( Escape-Klauseln des § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG a. F.) wurden von drei auf einen reduziert (§ 1 Abs. 3b Satz 2 AStG). Die für die Funktionsverlagerung relevanten Regelungen zur Preisanpassungsklausel (§ 1 Abs. 3 Sätze 11 und 12 AStG a. F.) wurden in § 1a AStG ausgelagert. S. 38

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