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IWB Nr. 16 vom Seite 625

Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung - Teil 1

15 wichtige Neuerungen zur Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen ab dem VZ 2022

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

[i] BMF, Referentenentwurf v. 25.5.2022 unter https://go.nwb.de/sv3btDas BMF hat die Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (FunktionsverlagerungsverordnungFVerlV) in einem Referentenentwurf v.  neugefasst. Rechtsgrundlage dafür ist § 1 Abs. 6 AStG. Diese Vorschrift (vormals § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 AStG) wurde zuletzt durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v.  geändert. Durch die vom Gesetzgeber vorgenommenen Modifikationen bei § 1 Abs. 3b EStG ergeben sich Folgeänderungen bei der Funktionsverlagerungsverordnung, die nun vollzogen werden sollen. Diese soll für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen. Mit der Überarbeitung der Funktionsverlagerungsverordnung will das BMF nicht über den bisherigen Regelungsrahmen hinausgehen und auch keinen höheren Erfüllungsaufwand als bisher verursachen. Das beruhigt, wenn es denn zutrifft. Im Detail können die Änderungen jedoch von den Steuerpflichtigen als Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand aufgefasst werden. Im Folgenden sollen die 15 wichtigsten Neuerungen zur Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen, die sich durch die Neufassung nach dem Referentenentwurf ergeben, kritisch analysiert werden.

Kernaussagen
  • Die neugefasste Funktionsverlagerungsverordnung führt – entgegen der Ankündigung des BMF in der Begründung zum Referentenentwurf – an etlichen Stellen zu materiellen Verschärfungen bei der Funktionsverlagerungsbesteuerung im Vergleich zum Status quo.

  • Die neugefasste Funktionsverlagerungsverordnung führt auch zu formellen Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, indem an mehreren Stellen nun Nachweise des Steuerpflichtigen verlangt werden, wo in der Vergangenheit die Glaubhaftmachung ausreichte.

  • Die neugefasste Funktionsverlagerungsverordnung schafft darüber hinaus künftige Rechtsunsicherheiten durch den Wegfall von bisher erfolgten Klarstellungen zugunsten des Steuerpflichtigen.S. 626

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30 Tage

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