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NWB Sanieren 7/2023 S. 216

Gesellschaftsrecht – Gesellschaftsregister für GbR (WPK)

Die WPK weist auf die Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbR zum und die Folgen für WP und vBP hin.

Hintergrund: Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR vor. Während sich OHG und (GmbH & Co.) KG schon immer in Abteilung A des Handelsregisters eintragen lassen müssen (§ 106, § 161 Abs. 2 HGB), besteht für die GbR bislang keine Möglichkeit der Eintragung in ein öffentliches Register. Diese Publizitätslücke wird mit der Einführung des Gesellschaftsregisters zum geschlossen (weitere Informationen hierzu siehe Bahlinger, NWB 13/2023 S. 921, NWB QAAAJ-36313).

Hierzu führt die WPK weiter aus:

Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.

Für WP und vBP sind nach der WPO folgende GbR ...

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