Absicht oder Zufall?
Herausforderungen für Arbeitgeber ...
Ist die Inflationsausgleichsprämie ein zulässiges Gestaltungsmittel im Rahmen von Tarifverhandlungen? Mit dieser Frage hatte sich Bergan in NWB 19/2023 S. 1360 auseinandergesetzt. Hintergrund waren die Tarifvereinbarungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen, die die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung vorsehen. Zweifel daran, ob bei dieser Gestaltung das für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zwingend erforderliche Merkmal einer „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistung“ erfüllt sei, konnte Bergan zerstreuen. Auch die Finanzverwaltung vertritt diese Rechtsansicht und hat ihren FAQ zur Inflationsausgleichsprämie Ende Mai entsprechend aktualisiert. Darin – so Seifert in NWB 26/2023 S. 1824 – differenziert sie nunmehr, ob die Leistung von Beginn an als dauerhafte Lohnerhöhung gewährt wird (es liegt dann keine Zusatzleistung vor) oder Lohnerhöhungskomponenten unabhängig voneinander zu betrachten sind. Im Rahmen von § 3 Nr. 11c EStG existieren also durchaus Gestaltungsspielräume, die für den Arbeitgeber allerdings nicht immer frei von Haftungsrisiken sind. Vor allem im Arbeitsrecht, das Güler auf in den Blick nimmt, lauern – gerade in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz – viele Fallstricke. Hier ist, so die Autorin, höchste Vorsicht geboten!
... und Unternehmer
Absicht oder Zufall? Es ist wohl eher Zufall, dass der EuGH sein Urteil zur Margenbesteuerung beim Weiterverkauf von Hotelkontingenten Ende Juni – also Mitten im Sommer und damit zur Hochsaison der Urlaubsreisen – veröffentlicht hat. Nach Ansicht der Luxemburger Richter findet die Margenbesteuerung als Sonderregelung für Reiseleistungen auch auf den bloßen Weiterverkauf von Hotelkontingenten an Unternehmen ohne zusätzliche Leistungen Anwendung. Für Oldiges, der die Entscheidung auf in einem NWB Spotlight aufgreift, kommt dieses Ergebnis nicht überraschend. – Ursprünglich konzipiert worden ist § 25 UStG als Vereinfachungsregelung, um zu verhindern, dass Reisebüros ihren umsatzsteuerlichen Pflichten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nachkommen müssen. Mit der späteren Ausweitung der Regelung auf B2B-Umsätze stellt die Margenbesteuerung nunmehr allerdings Unternehmen, welche sich nicht üblicherweise in der Agentur- bzw. Tourismusbranche wiederfinden, vor erhebliche Herausforderungen. Diese praktischen Probleme greifen Hoss/Tauer im ersten Teil ihrer zweiteiligen Aufsatzreihe „Reiseleistungen vs. Veranstaltungsleistungen in der Umsatzsteuer“ auf auf und erläutern Lösungsansätze. Mit den umsatzsteuerlichen Risiken beim Zusammentreffen von Reiseleistungen mit Veranstaltungsleistungen werden sie sich in einem Folgebeitrag auseinandersetzen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 1937
NWB LAAAJ-43794