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Reiseleistungen vs. Veranstaltungsleistungen in der Umsatzsteuer (Teil 1)
Reiseleistungen gem. § 25 UStG wurden im Umsatzsteuerrecht lange lediglich mit Unternehmen der Tourismusbranche verbunden. Die in 2019 erfolgte Erweiterung von B2C- auf B2B-Umsätze hat zur Folge, dass viele weitere Unternehmen in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Dies stellt Unternehmen vor die Herausforderung, diese Leistungen zu identifizieren und umsatzsteuerlich zutreffend abzubilden.
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Anwendungsbereich
[i]Inanspruchnahme von sog. ReisevorleistungenDie Margenbesteuerung ist verpflichtend anzuwenden, soweit ein Unternehmer im eigenen Namen eine „Reiseleistung“ erbringt und hierfür Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Als Reiseleistung wird üblicherweise ein Leistungsbündel angesehen (z. B. Transport, Unterkunft, Verpflegung) – in Ausnahmefällen genügen auch Einzelleistungen. [i]Margenbesteuerung ohne VorsteuerabzugAls wesentlichste Rechtsfolge ist auf die Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, auf die Marge fällt 19 % Umsatzsteuer an. Diese „Margen-Umsatzsteuer“ darf jedoch auf Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Problematik Einzelleistung und Eigenleistungen
Eine Reiseleistung liegt unzweifelhaft vor, wenn ein Bündel von Einzelleistungen erbracht wird, welches zu...