Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH: Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterfällt der Sonderregelung für Reiseleistungen
Auch beim Weiterverkauf von Hotelkontingenten findet die Margenbesteuerung Anwendung. Was bereits nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Alpenchalets Resorts auf der Hand lag, bestätigte der EuGH in seinem Urteil v. - C-108/22 (NWB TAAAJ-43132) nun ausdrücklich. Für Unternehmen, die Hotelzimmer ein- und verkaufen, ist die Umstellung auf ein Vermittlungsmodell der einzige Ausweg zur Vermeidung der Margenbesteuerung.
I. Hintergrund
Für Reiseleistungen gibt es in der EU umsatzsteuerliche
Sonderregelungen. Diese finden sich in Deutschland in § 25 UStG, der seit
dem Jahressteuergesetz 2019 auch B2B-Leistungen mit umfasst. Hintergrund ist,
dass der (NWB WAAAG-72375)
in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschied, dass die
Sonderregelungen für Reiseleistungen nicht auf B2C-Umsätze eingeschränkt werden
können. Damit gelten die Reiseleistungen als dort erbracht, wo der Leistende
ansässig ist. Die Differenzbesteuerung ist anzuwenden und der Vorsteuerabzug
aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.
Bereits in der
Vergangenheit musste sich der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen rund um
das Thema der Reiseleistungen ...