BGH Beschluss v. - 4 StR 59/22

Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bei Formmangel der Revisionsbegründungsschrift aufgrund Nichteinhaltung der elektronischen Form

Gesetze: § 32a StPO, § 32d S 2 StPO, § 45 Abs 2 S 2 StPO, § 45 Abs 2 S 3 StPO, § 345 Abs 1 S 3 StPO

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-9 KLs 41/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

21. Die Revision ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Schriftsatz vom , mit dem der Verteidiger die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist dem Landgericht innerhalb der mit Zustellung des Urteils am begonnenen Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom – 1 Ss 28/22 mwN unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9416, S. 51).

32. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger hat die Revisionsbegründungsschrift vom zwar am in elektronischer Form an das Landgericht übermittelt. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht bereits länger als eine Woche Kenntnis von dem Formmangel der zuvor ausschließlich per Telefax übermittelten Revisionsbegründung hatte, ist indes nicht ersichtlich, zumal ein schriftlicher Hinweis des Generalbundesanwalts auf den Formmangel am dem Angeklagten persönlich und am seinem Verteidiger zuging.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR59.22.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-43308