Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der Rechtsprechung)
Leitsatz
1. Die Grundsätze für die Berücksichtigung von Werbungskosten wegen Tätigkeiten an ständig wechselnden Einsatzstellen gelten auch für Auszubildende, wenn keine Ausbildungsstätte nach den Umständen des Falles als dauerhafter Mittelpunkt der Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann (Änderung der Rechtsprechung).
2. Mit dem planmäßigen Antritt der jeweils nächsten Ausbildungsstätte sind in einem solchen Fall keine Dienstreisen verbunden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 856 BFH/NV 1990 S. 68 Nr. 9 XAAAA-93415
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