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OFD Chemnitz - S 2350

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter für die eigene Ausbildung ab Veranlagungszeitraum 1996

1. Allgemeines

Die den Finanz- und Steueranwärtern bei Ausbildungslehrgängen entstehenden Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar (vgl. Abschn. 34 Abs. 3 Satz 2 LStR 1996).

Nach den (BStBl II S. 859 und S. 861) liegen bei auswärtigen Lehrgängen für die ersten drei Monate Dienstreisen vor, wenn der berufliche Mittelpunkt des AN an der bisherigen Tätigkeitsstätte (hier: Ausbildungs-FA verbleibt. Für die Folgezeit können die Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. Bei Anwärtern mit eigenem Hausstand sind die Mehraufwendungen im Rahmen des Abschn. 43 Abs. 1 LStR 1996, bei Anwärtern ohne eigenen Hausstand im Rahmen des Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 LStR 1996 zu berücksichtigen.

Kehrt der Anwärter täglich zum Ort des eigenen Hausstands bzw. zu seinem Lebensmittelpunkt zurück, sind nur die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. mit Abschn. 42 LStR 1996 abziehbar.

2. Dienstreisen

Für die ersten drei Monate eines Lehrgangs sind als Reisekosten anzuerkennen:

2.1 Fahrtkosten

Fahrtkosten nach Abschn. 38 Abs. 3 LStR 1996

2.2 Mehraufwendungen für Verpflegung

Verpflegungsmehraufwendungen sind nach Abschn. 39 Abs. 2 LStR 1996 pro Kalendertag mit folgenden Pauschbeträgen anzusetzen:

  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden = 46 DM,

  • bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stu...

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OFD Chemnitz v. 16.12.1997 - S 2350

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